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Artikel 1 - Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGBIIuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB II offen, mWv. 1. August 2027 offen, mWv. 23. April 2026 § 31a, § 31b
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende". - 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Vorrang der Vermittlung". - b)
- Die Angabe zu § 15a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15a Verpflichtung". - c)
- Die Angabe zu § 16e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16e Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden". - d)
- Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe". - e)
- Die Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Unterabschnitt 2 Grundsicherungsgeld". - f)
- Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23 Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte". - g)
- Nach der Angabe zu § 50a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 50b Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik". - h)
- Die Angabe zu § 60 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 60 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter". - i)
- Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 62a Haftung des Arbeitgebers". - j)
- Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch". - k)
- Die Angabe zu § 65a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".
- 3.
- § 2 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist. Sofern es zu diesem Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist, bedeutet dies insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit." - 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Bei der Beantragung" durch die Angabe „Ab der Beantragung" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 3a Absatz 2" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich" durch die Angabe „erfolgversprechender als die unmittelbare Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit" ersetzt.
- 5.
- Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
„§ 3a Vorrang der Vermittlung(1) Die Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Ausbildung oder Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung, insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b." - 6.
- In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 7.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 8.
- Nach § 7b Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommen. Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins im Sinne des Satzes 1 folgt; § 31b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Nichterreichbarkeit nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, es sei denn, die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person meldet sich vorher persönlich bei dem zuständigen Jobcenter. Bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs; § 31a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Meldet sich die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb dieses Monats persönlich in dem zuständigen Jobcenter, gilt sie als durchgehend erreichbar; § 32 Absatz 3 bleibt unberührt."
- 9.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „das dritte Lebensjahr" durch die Angabe „den 14. Lebensmonat" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „kann." durch die Angabe „kann; bei Leistungsberechtigten, die selbständig tätig sind, wird spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezuges geprüft, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist." ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird nach der Angabe „Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit" die Angabe „sowie an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.
- 10.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 Nummer 5 wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht als Vermögen berücksichtigt."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:
| Alter | Freibetrag in Euro |
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 |
- Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze des Satzes 1 erreicht wird."
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
- d)
- Absatz 5 wird zu Absatz 3.
- e)
- Absatz 6 wird gestrichen.
- 11.
- § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird die Angabe „sowie dem Schlichtungsverfahren" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird bei Bedarf frühzeitig insbesondere auch bei der Inanspruchnahme von Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger unterstützt und auf Leistungen im Sinne von § 5 des Neunten Buches verwiesen." - c)
- In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.
- 12.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Kooperationsplan erstellen. Der Kooperationsplan enthält unter Berücksichtigung der §§ 3 und 3a ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Er hält das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung fest. Insbesondere soll im Kooperationsplan festgelegt werden,- 1.
- in welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll,
- 2.
- welche für eine erfolgreiche Überwindung der Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mindestens zu unternehmen und nachzuweisen hat,
- 3.
- welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in Betracht kommen,
- 4.
- dass eine Teilnahme der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen ist,
- 5.
- ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden und
- 6.
- dass im Falle eines Bedarfs an Leistungen gemäß § 5 des Neunten Buches auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt wird.
- b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans findet persönlich im Jobcenter statt. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden."
- c)
- Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
- 13.
- § 15a wird durch den folgenden § 15a ersetzt:
„§ 15a Verpflichtung(1) Wird eine Einladung zu einem Gespräch durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen, kann die Agentur für Arbeit diese Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu Folgendem verpflichten:- 1.
- zur Vornahme von erforderlichen Eigenbemühungen,
- 2.
- zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e geförderten Arbeitsverhältnisses,
- 3.
- zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Erbringt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht, verpflichtet die Agentur für Arbeit sie durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.(3) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, verpflichtet die Agentur für Arbeit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.(4) In der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die Agentur für Arbeit zu bestimmen, welche konkreten Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zu erbringen hat und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind. Die nach Satz 1 bestimmte Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein." - 14.
- § 16 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2027
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 15.
- In § 16d Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 16.
- § 16e wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 16e Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden". - b)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt dieser Person erhalten, wenn
- 1.
- es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründet wird, und
- 2.
- die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb der letzten 24 Monate trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen
- a)
- für insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat und
- b)
- nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist § 91 Absatz 1 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält."
- 16a.
- § 16f wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „Die Agentur für Arbeit kann" die Angabe „bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird gestrichen.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für".
- bbb)
- Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
- „1.
- Langzeitarbeitslose,
- 2.
- erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert sind und
- 3.
- erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden,".
- 17.
- § 16h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen mit dem Ziel erbringen, die individuellen Schwierigkeiten der Leistungsberechtigten, eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden, zu überwinden." - b)
- In Satz 2 wird die Angabe „Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Angabe „Sozialleistungen" ersetzt.
- 18.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 19 Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe". - b)
- In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 19.
- Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 2 Grundsicherungsgeld". - 20.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 wird die Angabe „; Satz 6 bleibt unberührt" gestrichen.
- bb)
- Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden. In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit- 1.
- in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder
- 2.
- die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen."
- cc)
- In dem neuen Satz 10 wird jeweils die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 9" ersetzt.
- dd)
- In dem neuen Satz 11 wird die Angabe „zumutbar." durch die Angabe „zumutbar; Satz 6 ist nicht anzuwenden." ersetzt.
- ee)
- In dem neuen Satz 12 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „oder 8" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wird für den Bewilligungszeitraum geprüft. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den abstrakt angemessenen Umfang, teilt der kommunale Träger dies den Leistungsberechtigten mit und unterrichtet sie über die Dauer und die Voraussetzungen für die Anerkennung unangemessener Aufwendungen."
- c)
- Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei einem Umzug in ein anderes für die Prüfung der Angemessenheit maßgebliches Gebiet sichert der für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu, wenn diese angemessen sind. Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat. Bei einem Umzug innerhalb des für die Prüfung der Angemessenheit maßgeblichen Gebiets wird höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt, wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war." - d)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 4 wird die Angabe „verwendet." durch die Angabe „verwendet," ersetzt.
- bbb)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- in den Fällen des § 7b Absatz 4 eine nicht erreichbare Person Leistungen erhält oder mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt."
- cc)
- Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Fall des Satzes 3 Nummer 5 ist der auf die nicht erreichbare Person entfallende Anteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen."
- e)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- 21.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 23 Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte". - b)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 22.
- In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 23.
- In § 26 Absatz 1, 3 und 6 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 24.
- In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 25.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen,".
- bb)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.
- 26.
- § 31a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Minderungen sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von Satz 1 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32."
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine persönliche Anhörung soll erfolgen, wenn der Agentur für Arbeit psychische Erkrankungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen nicht in der Lage sind, sich zu den für die Entscheidung über die Minderung erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern. Eine Gelegenheit zur persönlichen Anhörung soll erfolgen, wenn ein drittes aufeinander folgendes Meldeversäumnis geprüft wird." - c)
- Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sofern sich nur aufgrund einer Leistungsminderung oder wegen des Entfalls des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfes nach Absatz 7 rechnerisch kein Leistungsanspruch ergeben würde, wird für die Dauer der Leistungsminderung, des Entfalls oder des Entzuges Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt."
abweichendes Inkrafttreten am 23.04.2026
- d)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 27.
- § 31b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate." - bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 23.04.2026
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 28.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wiederholt nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs." - b)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 4 eingefügt:„(3) Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt nicht in den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 1. In den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist der Regelbedarf in der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 geminderten Höhe zu erbringen.(4) Liegen zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses nach Absatz 1 Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten. § 59 und § 309 des Dritten Buches bleiben unberührt."
- 29.
- In § 40 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 30.
- In § 40a Satz 2 wird die Angabe „Arbeitslosengeldes II" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.
- 31.
- Nach § 41a Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Berücksichtigung von Nachweisen und Auskünften, die zur abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, zugegangen sind, ist ausgeschlossen." - 32.
- In § 42a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 und 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- 33.
- § 43 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche leistungsberechtigter Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
- 1.
- Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
- 2.
- Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
- 3.
- Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
- 4.
- Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.
- 34.
- Nach § 44f Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Über einen Passiv-Aktiv-Transfer können Förderungen in Höhe von 50 Prozent aus Mitteln für Leistungen nach den §§ 20 und 21 finanziert werden,
- 1.
- zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,
- 2.
- zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 16b,
- 3.
- zur Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden nach § 16e und
- 4.
- zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i.
- 35.
- Nach § 50a wird der folgende § 50b eingefügt:
„§ 50b Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik(1) Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten.(2) Die Bundesagentur verfolgt bei der Entwicklung und Weiterentwicklung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik und hierfür erforderlicher Basisdienste folgende Ziele:- 1.
- nutzerinnen- und nutzerzentrierte Entwicklung und Ausgestaltung von elektronischen Verwaltungsleistungen und -abläufen;
- 2.
- Ende-zu-Ende Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsverfahren;
- 3.
- Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die eine zügige Anpassung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik an gesetzliche Vorgaben sicherstellen."
- 36.
- In § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" ersetzt.
- 36a.
- Nach § 56 Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere anzunehmen, wenn Leistungsberechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen nach § 59 oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen." - 37.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 60 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter". - b)
- Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 8 eingefügt:„(6) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.(7) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen.(8) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden."
- 38.
- Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:
„§ 62a Haftung des Arbeitgebers(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Person, die Leistungen nach diesem Buch erhält, ohne die Beschäftigung gemäß § 28a des Vierten Buches zu melden oder erfolgt die Meldung, ohne dass eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird oder werden soll, so ist der Arbeitgeber zum Ersatz der deswegen rechtswidrig erbrachten Leistungen verpflichtet. Die zu ersetzenden Leistungen sind schriftlich durch Verwaltungsakt festzusetzen.(2) Der zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches verpflichtete Leistungsempfänger und der zum Ersatz nach Absatz 1 verpflichtete Arbeitgeber haften als Gesamtschuldner für die Leistungen, die nach § 50 des Zehnten Buches zu erstatten sind. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.(3) § 34a Absatz 2 gilt entsprechend.(4) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Leistungen nach § 41a Absatz 6 Satz 3 zu erstatten sind." - 39.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- entgegen § 60 Absatz 7 ein Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 7 und 8.
- b)
- In Absatz 1a wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7" durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 und 4 bis 8" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird die Angabe „6 und 7" durch die Angabe „7 und 8" ersetzt.
- 40.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5" durch die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7" durch die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. Die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger unterrichten die zuständigen Behörden der Zollverwaltung, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz ergeben. Die Aufgaben zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren nach § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben davon unberührt."
- 40a.
- Nach § 64 wird der folgende § 64a eingefügt:
„§ 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch(1) Die Bundesagentur unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen bei der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs, insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.(2) Die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung und die Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtungen bleiben unberührt. Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Anhaltspunkte für nicht rechtmäßig erbrachte Leistungen, sind die für diese Leistungen zuständigen Stellen zu unterrichten. Die Bundesagentur kann auf regionaler oder zentraler Ebene die zuständigen Stellen im Einvernehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen." - 41.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird zu Absatz 1.
- c)
- Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Angabe „§ 12 Absatz 3 Satz 1 und" wird gestrichen.
- d)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- e)
- Die Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
- f)
- Absatz 9 wird gestrichen.
- 42.
- Nach § 65 wird der folgende § 65a eingefügt:
„§ 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.(2) Bei Pflichtverletzungen nach § 31 und Meldeversäumnissen nach § 32, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b sowie 32 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung.(3) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch nach 30. Juni 2026 weiter in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden, soweit die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen zu den bis zum 30. Juni 2026 geltenden Rechtsfolgen belehrt wurden.(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Grundsicherungsgeld auch der Begriff Bürgergeld verwendet werden." - 43.
- In § 68 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 44.
- In § 72 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 13. SGBIIuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. SGBIIuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 1a 13. SGBIIuaÄndG Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Zweite Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 16 ...
Artikel 12 13. SGBIIuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe d und Nummer 27 Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 ... Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a , Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 3, 5 und 7 und Artikel 7 treten am 1. August 2027 in ...
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