Änderung § 32 SGB II vom 01.04.2011

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§ 32 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 32 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Minderung und Wegfall des Sozialgeldes


(Text neue Fassung)

§ 32 Meldeversäumnisse


vorherige Änderung

§ 31 Abs. 1 bis 3 sowie 6 gilt entsprechend für Bezieher von Sozialgeld, wenn bei diesen Personen die in § 31 Abs. 2 oder Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.



(1) 1 Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2 Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) 1
§ 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. 2 Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(heute geltende Fassung) 



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