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Änderung § 63b SGB II vom 26.11.2019

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§ 63b SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 63b SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 120 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63b Datenschutzrechtliche Strafvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 63b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 63a Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(2) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle nach § 50 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 und der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.



 
(heute geltende Fassung)