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Änderung § 65a SGB II vom 01.08.2006

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§ 65a SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 65a SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65a Übergang zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts


(Text neue Fassung)

§ 65a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hat, werden vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erstmals bewilligt

1. durch den zuständigen kommunalen Träger für Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben,

2. in den übrigen Fällen durch die zuständige Agentur für Arbeit.

Die Bewilligung erfolgt auch für den anderen Leistungsträger, wenn dieser zugestimmt hat. Der Leistungsträger, der den ersten Bescheid erteilt hat, übermittelt dem zuständigen Leistungsträger unverzüglich eine Ausfertigung des Leistungsbescheides und die vollständigen Antragsunterlagen; er zahlt die Leistung für den zuständigen Leistungsträger aus und rechnet in einem vereinfachten Verfahren ab. Das Verfahren der Zustimmung kann zwischen beiden Leistungsträgern vereinbart werden; kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die Zustimmung des anderen Leistungsträgers als erteilt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung über den beabsichtigten ersten Bescheid die Versagung der Zustimmung mitteilt. Versagt der zuständige Leistungsträger die Zustimmung, erfolgt die Bewilligung der Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auszahlung der Leistung durch den zuständigen Leistungsträger.

(2) Der erste Bewilligungsbescheid von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts soll dem Empfänger bis zum 10. Dezember 2004 zugehen; die erste Bewilligung soll unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles für drei bis neun Monate erfolgen.