Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 65a - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
| |

§ 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze



(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bei Pflichtverletzungen nach § 31 und Meldeversäumnissen nach § 32, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b sowie 32 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung.

(3) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch nach 30. Juni 2026 weiter in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden, soweit die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen zu den bis zum 30. Juni 2026 geltenden Rechtsfolgen belehrt wurden.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Grundsicherungsgeld auch der Begriff Bürgergeld verwendet werden.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 65a SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
aktuellvor 01.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 65a SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65a SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 1 13. SGBIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch". k) Die Angabe zu § 65a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 65a Übergangsregelung aus ... k) Die Angabe zu § 65a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches ... 3 bis 6. f) Absatz 9 wird gestrichen. 42. Nach § 65 wird der folgende § 65a eingefügt: „§ 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten ... 42. Nach § 65 wird der folgende § 65a eingefügt: „ § 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... und Übermittlung statistischer Daten". j) Die Angaben zu den §§ 65a und 65b werden wie folgt gefasst: „§ 65a (weggefallen) § ... Die Angaben zu den §§ 65a und 65b werden wie folgt gefasst: „§ 65a (weggefallen) § 65b (weggefallen)". k) Die Angabe zu § 65e ... „13 000" durch die Angabe „9 750" ersetzt. 51. Die §§ 65a und 65b werden aufgehoben. 51a. In § 65c wird die Angabe „§ 44a Satz ...