Änderung § 74 SGB II vom 01.07.2009

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§ 74 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 74 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 74 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 beträgt die Regelleistung ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 70 vom Hundert der nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelleistung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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