Änderung § 80 SGB II vom 01.01.2024

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§ 80 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 80 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 80 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


vorherige Änderung

 


Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

(heute geltende Fassung) 
 



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