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Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGBXIIuXIVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB II § 7, § 11a, § 12, § 18, § 22, § 44a, § 68, § 80, mWv. 1. Juli 2023 § 11b, § 16k, § 24, mWv. 29. Dezember 2023 § 16k

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

§ 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften".

b)
Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

§ 80 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

„(4a) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts."

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 123 Nummer 2" durch die Wörter „§ 123 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

3.
§ 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

4.
In § 11b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 12 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

6.
Dem § 16k wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz und" gestrichen.

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit" durch die Wörter „Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie" ersetzt.

b)
Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 6 bis 10 gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

9.
In § 24 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
In § 44a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch, soweit er Besondere Leistungen im Einzelfall erbringt," ersetzt.

10a.
§ 68 wird wie folgt gefasst:

§ 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften

Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Bürgergeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt

1.
bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 186 Euro,

2.
bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben, 167 Euro,

3.
bei jungen Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 149 Euro,

4.
bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 178 Euro,

5.
bei Kindern von sechs bis unter 14 Jahren 131 Euro und

6.
bei Kindern von null bis unter 6 Jahren 98 Euro.

Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. Die Agentur für Arbeit hat dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten."

11.
§ 80 wird wie folgt gefasst:

§ 80 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SGBXIIuXIVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIIuXIVÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 SGBXIIuXIVÄndG Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Zweite Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 21 SGBXIIuXIVÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2024 in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 4, 6 und 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a tritt ... (3) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. April 2024 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 6 , die Artikel 12, 13 Nummer 4, 13a Nummer 2, die Artikel 14, 15 und 20 treten am Tag nach der ...