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Änderung § 64 SGB II vom 01.07.2026

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§ 64 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 64 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden


(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,

2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7

(Text neue Fassung)

1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,

2. des § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8

a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie

b) die Behörden der Zollverwaltung

jeweils für ihren Geschäftsbereich.

vorherige Änderung

(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.



(3) 1 Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. 2 Die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger unterrichten die zuständigen Behörden der Zollverwaltung, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz ergeben. 3 Die Aufgaben zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren nach § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben davon unberührt.

(4) 1 Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. 2 § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3 Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 4 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.



(heute geltende Fassung)