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Änderung § 44e SGB II vom 01.01.2011

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§ 44e SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 44e SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit


vorherige Änderung

 


(1) 1 Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. 2 Stellt der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unterrichtet er unverzüglich die Träger, um diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. 3 Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort, kann der Geschäftsführer den Kooperationsausschuss anrufen.

(2) 1 Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3 Die Beschlüsse des Ausschusses sind vom Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. 4 Der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit.

(3) 1 Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. 2 Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)