§ 44j SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 44j SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112 |
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(Text alte Fassung) § 44j (neu) | (Text neue Fassung)§ 44j Gleichstellungsbeauftragte |
1 In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. 2 Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. 3 Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind. |