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Änderung § 44k SGB II vom 01.01.2011

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§ 44k SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 44k SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44k Stellenbewirtschaftung


vorherige Änderung

 


(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.

(2) 1 Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. 2 Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.

 (keine frühere Fassung vorhanden)