Änderung § 43a SGB II vom 01.04.2011

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§ 43a SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 43a SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453

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§ 43a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43a Verteilung von Teilzahlungen


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Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.




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