Änderung § 68 SGB II vom 01.08.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 SGB II, alle Änderungen durch Artikel 1 9. SGBIIÄndG am 1. August 2016 und Änderungshistorie des SGB II

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§ 68 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 68 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


(Text neue Fassung)

§ 68 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.

(2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.



 



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