Synopse aller Änderungen des SGB II am 11.08.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. August 2010 durch Artikel 1 des GrSiWEntG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB II.

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SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung
SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Fördern und Fordern
    § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 2 Grundsatz des Forderns
    § 3 Leistungsgrundsätze
    § 4 Leistungsarten
    § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
    § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 6a Experimentierklausel
(Text neue Fassung)

    § 6a Zugelassene kommunale Träger
    § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 6c Wirkungsforschung zur Experimentierklausel


    § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft
Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen
    § 7 Berechtigte
    § 7a Altersgrenze
    § 8 Erwerbsfähigkeit
    § 9 Hilfebedürftigkeit
    § 10 Zumutbarkeit
    § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
    § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    § 12a Vorrangige Leistungen
    § 13 Verordnungsermächtigung
Kapitel 3 Leistungen
    Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
       § 14 Grundsatz des Förderns
       § 15 Eingliederungsvereinbarung
       § 15a Sofortangebot
       § 16 Leistungen zur Eingliederung
       § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
       § 16b Einstiegsgeld
       § 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
       § 16d Arbeitsgelegenheiten
       § 16e Leistungen zur Beschäftigungsförderung
       § 16f Freie Förderung
       § 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
       § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung
       § 18 Örtliche Zusammenarbeit
       § 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
    Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
       Unterabschnitt 1 Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag
          § 19 Arbeitslosengeld II
          § 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
          § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
          § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
          § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
          § 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
          § 24a Zusätzliche Leistung für die Schule
          § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
          § 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
          § 27 Verordnungsermächtigung
       Unterabschnitt 2 Sozialgeld
          § 28 Sozialgeld
       Unterabschnitt 3 Anreize und Sanktionen
          § 29 (aufgehoben)
          § 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
          § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
          § 32 Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes
       Unterabschnitt 4 Verpflichtungen anderer
          § 33 Übergang von Ansprüchen
          § 34 Ersatzansprüche
          § 34a Ersatzansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach sonstigen Vorschriften
          § 35 Erbenhaftung
Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
    Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren
       § 36 Örtliche Zuständigkeit
       § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
       § 37 Antragserfordernis
       § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
       § 39 Sofortige Vollziehbarkeit
       § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
       § 41 Berechnung der Leistungen
       § 42 Auszahlung der Geldleistungen
       § 43 Aufrechnung
       § 44 Veränderung von Ansprüchen
    Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung
       § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
       § 44b Arbeitsgemeinschaften *)
       § 45 Gemeinsame Einigungsstelle
Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht
    § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln
    § 47 Aufsicht
    § 48 Zielvereinbarungen
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    § 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit
    § 48b Zielvereinbarungen
    § 49 Innenrevision
Kapitel 6 Datenübermittlung und Datenschutz
    § 50 Datenübermittlung
    § 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
    § 51a Kundennummer
    § 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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    § 51c Verordnungsermächtigung


    § 51c (aufgehoben)
    § 52 Automatisierter Datenabgleich
    § 52a Überprüfung von Daten
Kapitel 7 Statistik und Forschung
    § 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten
    § 53a Arbeitslose
    § 54 Eingliederungsbilanz
    § 55 Wirkungsforschung
Kapitel 8 Mitwirkungspflichten
    § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
    § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern
    § 58 Einkommensbescheinigung
    § 59 Meldepflicht
    § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
    § 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
    § 62 Schadenersatz
Kapitel 9 Bußgeldvorschriften
    § 63 Bußgeldvorschriften
Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
    § 64 Zuständigkeit
Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 65 Allgemeine Übergangsvorschriften
    § 65a (aufgehoben)
    § 65b (aufgehoben)
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    § 65c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit


    § 65c (aufgehoben)
    § 65d Übermittlung von Daten
    § 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung
    § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
    § 67 Freibetragsneuregelungsgesetz
    § 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
    § 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 70 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
    § 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive
    § 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
    § 73 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
    § 74 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
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    § 75 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b
    Anlage (zu § 46 Abs. 9) (aufgehoben)
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§ 6a Experimentierklausel




§ 6a Zugelassene kommunale Träger


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(1) Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Wege der Erprobung kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen werden können. Die Erprobung ist insbesondere auf alternative Modelle der Eingliederung von Arbeitsuchenden im Wettbewerb zu den Eingliederungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit ausgerichtet.

(2) Auf Antrag werden kommunale Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie sich zur Schaffung einer besonderen Einrichtung nach Absatz 6 und zur Mitwirkung an der Wirkungsforschung nach § 6c verpflichtet haben (zugelassene kommunale Träger). Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

(3)
Die Zahl der zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 69. Zur Bestimmung der zuzulassenden kommunalen Träger werden zunächst bis zum Erreichen von Länderkontingenten, die sich aus der Stimmenverteilung im Bundesrat (Artikel 51 des Grundgesetzes) ergeben, die von den Ländern nach Absatz 4 benannten kommunalen Träger berücksichtigt. Nicht ausgeschöpfte Länderkontingente werden verteilt, indem die Länder nach ihrer Einwohnerzahl nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes zum 31. Dezember 2002 in eine Reihenfolge gebracht werden. Entsprechend dieser Länderreihenfolge wird bei der Zulassung von kommunalen Trägern jeweils der in der Nennung des Landes nach Absatz 4 am höchsten gereihte kommunale Träger berücksichtigt, der bis dahin noch nicht für die Zulassung vorgesehen war.

(4) Der Antrag des kommunalen Trägers ist an die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde gebunden. Stellen in einem Land mehr kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung als Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, als nach Absatz 3 zugelassen werden können, schlägt die oberste Landesbehörde dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor, in welcher Reihenfolge die antragstellenden kommunalen Träger zugelassen werden sollen.

(5)
Der Antrag kann bis zum 15. September 2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 gestellt werden. Die Zulassung wird für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt. Die zugelassenen kommunalen Träger nehmen die Trägerschaft für diesen Zeitraum wahr.

(6)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der Bundesagentur errichten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

(7)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In den Fällen des Satzes 2 endet die Trägerschaft, wenn eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit gebildet worden ist, im Übrigen ein Jahr nach der Antragstellung.



(1) Die Zulassungen der auf Grund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.

(2) 1 Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie

1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,

2.
sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,

3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach §
6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,

4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen,
und

5. sich verpflichten, die in
der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.

2
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 3 Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. 4 Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).

(3) Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(4) 1
Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. 2 Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. 3 Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.

(5)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

(6) 1
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. 2 Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 3 Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.

(7) 1 Auf Antrag des kommunalen Trägers,
der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung auf Grund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. 3 Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

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§ 6c Wirkungsforschung zur Experimentierklausel




§ 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft


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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wahrnehmung der Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger im Vergleich zur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für Arbeit und berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2008 über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den §§ 6a und 6b. Die Länder sind bei der Entwicklung der Untersuchungsansätze und der Auswertung der Untersuchung zu beteiligen.



(1) 1 Die Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. 2 Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. 3 Die Versetzung eines nach Satz 1 übergetretenen Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamten und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. 4 Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung eines nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmers verpflichtet, der auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit ist. 5 Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) 1 Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamten
und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. 2 Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) 1 Treten Beamte auf Grund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis
mit dem anderen Träger fortgesetzt. 2 Treten Arbeitnehmer auf Grund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. 3 Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. 4 Den Beamten oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. 5 Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. 6 Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Beamten, die
nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. 2 Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. 3 Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. 4 Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. 5 Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. 6 Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. 7 Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. 8 Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz 'außer Dienst' ('a. D.') führen.

(5) 1 Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. 2 Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. 3 Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger
zu zahlen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 48a (neu)




§ 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse festzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 48b (neu)




§ 48b Zielvereinbarungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen

1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,

2. die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen,

3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde sowie

4. die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern

Vereinbarungen ab. 2 Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Buches. 3 Die Beratungen über die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse nach § 18b. 4 Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 über einheitliche Grundlagen beraten.

(2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.

(3) Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug.

(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.

(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich.

(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können

1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen,

2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51a Kundennummer


vorherige Änderung nächste Änderung

Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Abs. 4. Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften. Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer.



1 Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. 2 Die Kundennummer ist vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3. 3 Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden. 4 Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. 5 Bei erneuter Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. 6 Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften. 7 Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer.

§ 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die sich bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergebenden Daten über

1. die Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich aller Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften
und die im Haushalt lebenden Kinder nach § 7 Absatz 3 Nummer 4, die aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören,

2.
die Art und Dauer der gewährten Leistungen und Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt,

3. die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,

4. die Stellenangebote, die ihnen von den Arbeitgebern mit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldet wurden.

Die
kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Satz 1 als personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a. Für jedes der in Satz 1 Nr. 4 genannten Stellenangebote übermitteln die zuständigen Träger einen Datensatz unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals.

(2) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind Angaben über

1. Familien- und Vornamen; Anschrift; Familienstand; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche Status; Merkmale des Migrationshintergrundes; Sozialversicherungsnummer, soweit bekannt; Stellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Mitglieder und Zusammensetzung nach Altersstruktur der Bedarfsgemeinschaft; Änderungen der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Haushaltsmitglieder; Art der gewährten Mehrbedarfszuschläge;

2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende, Art und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an die einzelnen Leistungsempfänger (einschließlich der Leistungen nach § 16a Nr. 1 bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Angaben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den §§ 31 und 32 sowie von Leistungen nach § 16b und Anreizen nach § 30; Beendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen;

3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen, übergegangenen Ansprüche und des Vermögens für alle Leistungsempfänger;

4. für 15- bis unter 67-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen; höchster Berufsbildungs- bzw. Studienabschluss (Beruf); Angaben zur Erwerbsfähigkeit sowie zu Art und Umfang einer Erwerbsminderung; Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitssuche und Arbeitslosigkeit nach § 118 des Dritten Buches; Angaben zur Anwendung von § 65 Abs. 4

zu erheben und zu übermitteln.

(3) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 3 sind Art und Sitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zuständigen zugelassenen kommunalen Trägers oder des zuständigen kommunalen Trägers, Einnahmen und Ausgaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leistungsarten zu erheben und zu übermitteln.

(3a) Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind Angaben über Betriebsnummer oder Name und Anschrift des Betriebes, die Anzahl der gemeldeten und offenen Stellen, die Art der Stellen und deren frühestmöglichen Besetzungstermin, die geforderte Arbeitszeit, den gewünschten Beruf, Altersbegrenzungen der Stellen, den Arbeitsort sowie den Wirtschaftszweig des meldenden Betriebes und - sofern es sich um befristete Stellen handelt - die Befristungsdauer zu erheben und zu übermitteln. Für Ausbildungsstellen sind darüber hinaus Angaben zur Ausbildungseignung des meldenden Betriebes und zum Ausbildungsbeginn erforderlich.

(4)
Die nach den Absätzen 1 bis 3a erhobenen und übermittelten Daten können nur - unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten - zu folgenden Zwecken verarbeitet und genutzt werden:

1. bei der zukünftigen Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,

2. bei Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,

3. bei der Erstellung von Statistiken, Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach § 6c und den §§ 53 bis 55,

4. bei der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 sowie

5. bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.

(5)
Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.



(1) 1 Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.

(2) Die
kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur - unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten - für folgende Zwecke verarbeitet und genutzt werden:

1. die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,

2. Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,

3. die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5, Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55,

4. die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52,

5. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.

(4) 1
Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. 2 Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.

(heute geltende Fassung) 
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§ 51c Verordnungsermächtigung




§ 51c (aufgehoben)


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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung grundsätzliche Festlegungen zu Art und Umfang der Datenübermittlungen nach § 51b, insbesondere zu Inhalten nach den Absätzen 2 und 3, vorzunehmen.



 

§ 55 Wirkungsforschung


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Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.



(1) 1 Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. 3 Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Grundsicherung.


(heute geltende Fassung) 
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§ 65c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit




§ 65c (aufgehoben)


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In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004

1. Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches erbracht wurde oder

2. über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht entschieden ist,

gilt die Einigungsstelle nach § 44a Abs. 1 Satz 2 und § 45 am 1. Januar 2005 als angerufen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 75 (neu)




§ 75 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b


vorherige Änderung

 


(1) § 51b Absatz 1 bis 3a in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung ist anstelle des § 51b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 weiterhin anzuwenden, solange das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 erlassen hat.

(2) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 3 kann der Antrag nach § 6a Absatz 7 Satz 1 im Jahr 2010 bis zum 1. September mit Wirkung zum 1. Januar 2011 gestellt werden.

(3) 1 Der Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung nimmt die Aufgaben der Geschäftsführung in der gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode nach § 44d Absatz 2 dieses Buches in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wahr. 2 § 44d Absatz 2 Satz 7 bleibt unberührt. 3 Endet die Amtsperiode des Geschäftsführers einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vor Bildung der gemeinsamen Einrichtung oder läuft seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die Trägerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 einen neuen Geschäftsführer bestellt hat, bestimmt die Anstellungskörperschaft des bisherigen Geschäftsführers einen kommissarischen Geschäftsführer, der die Geschäfte führt, bis die Trägerversammlung einen Geschäftsführer bestellt hat.




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