Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.1977 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 17 - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
|

§ 17



(1) Die Mitglieder des Bundestages haben das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost. Benutzen sie in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet. Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 entstehen mit der Annahme der Wahl und erlöschen vierzehn Tage nach dem Ablauf der Wahlperiode. Im Falle der Auflösung des Bundestages stehen den Mitgliedern diese Rechte bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach der Neuwahl zu. Der Präsident, seine Stellvertreter, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der gemäß den Artikeln 45 und 45a des Grundgesetzes eingesetzten Ausschüsse haben diese Rechte bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach dem Zusammentritt des neuen Bundestages.

(2) Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf ein Mitglied des Bundestages die Erstattung von Fahrkosten der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost für Reisen innerhalb des Bundesgebietes von anderer Seite nicht annehmen. Das gleiche gilt, wenn Kosten für die Benutzung von Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1 erstattet werden.

(3) Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Mitglieder des Bundestages wird durch den Ältestenrat geregelt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 17 Diätengesetz 1968

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 DiätenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DiätenG
...  (2) Im Falle der Auflösung des Bundestages finden die §§ 1, 4, 11, 13 und 17 für ausscheidende Mitglieder bis zum vierzehnten Tage nach der Neuwahl, für ...
§ 13 DiätenG
... sind, 3. Reisekostenpauschalen zusätzlich zu den Rechten nach § 17 Abs. 1. (2) Das Nähere regelt der Ältestenrat des Bundestages nach ...
§ 14 DiätenG
... der Wahlperiode in den Bundestag eintreten, wenn der Bundestag, abgesehen von den in § 17 Abs. 1 aufgeführten Ausschüssen, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen ...
§ 18 DiätenG
... dem Reisekostenpauschale sind, unbeschadet der in § 17 Abs. 1 und § 19 getroffenen Regelungen, alle Kosten, die den Mitgliedern des Bundestages ...
§ 28 DiätenG
... "vom Zeitpunkt der Auslegung an", des § 16 Satz 1, letzter Halbsatz, des § 17 Abs. 1 Satz 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 2 bis 4, des § 20 Abs. 4, die am Tage ...