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Zweiter Abschnitt - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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Zweiter Abschnitt Unkosten- und Tagegeldpauschale sowie Reisekosten

§ 13



(1) Entsprechend der Aufwandsentschädigungen nach § 1 erhalten die Mitglieder des Bundestages als weitere Aufwandsentschädigungen

1.
Kostenpauschalen zur Abgeltung von Bürokosten und Kostenersatz für die Beschäftigung von Mitarbeitern,

2.
Tagegeldpauschalen zur Abgeltung von Aufwendungen, die mit der Tätigkeit als Mitglied des Bundestages zusammenhängen und nicht durch das Kostenpauschale nach Nummer 1 oder das Reisekostenpauschale nach Nummer 3 abgegolten sind,

3.
Reisekostenpauschalen zusätzlich zu den Rechten nach § 17 Abs. 1.

(2) Das Nähere regelt der Ältestenrat des Bundestages nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsplan).


§ 14



Das Kostenpauschale wird nicht geleistet an Mitglieder des Bundestages, die im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintreten, wenn der Bundestag, abgesehen von den in § 17 Abs. 1 aufgeführten Ausschüssen, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.


§ 15



(1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm sechs vom Hundert vom monatlichen Tagegeldpauschale einbehalten. Die Einbehaltung kann auf Antrag unterbleiben, wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem ärztlich geleiteten Sanatorium nachgewiesen wird. Der einbehaltene Betrag erhöht sich auf zehn vom Hundert, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Bundestages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder durch eine Dienstreisegenehmigung für den Sitzungstag.

(2) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden fünf vom Hundert der monatlichen Tagegeldpauschale abgezogen. Das gilt nicht, wenn der Präsident das Mitglied beurlaubt hat oder ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt.


§ 16



Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Mitteln, werden sechs vom Hundert vom monatlichen Tagegeldpauschale einbehalten, jedoch höchstens bis zum Betrag der aus anderen öffentlichen Mitteln geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Die Sonderregelung des § 19 bleibt hiervon unberührt.


§ 17



(1) Die Mitglieder des Bundestages haben das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost. Benutzen sie in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet. Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 entstehen mit der Annahme der Wahl und erlöschen vierzehn Tage nach dem Ablauf der Wahlperiode. Im Falle der Auflösung des Bundestages stehen den Mitgliedern diese Rechte bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach der Neuwahl zu. Der Präsident, seine Stellvertreter, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der gemäß den Artikeln 45 und 45a des Grundgesetzes eingesetzten Ausschüsse haben diese Rechte bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach dem Zusammentritt des neuen Bundestages.

(2) Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf ein Mitglied des Bundestages die Erstattung von Fahrkosten der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost für Reisen innerhalb des Bundesgebietes von anderer Seite nicht annehmen. Das gleiche gilt, wenn Kosten für die Benutzung von Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1 erstattet werden.

(3) Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Mitglieder des Bundestages wird durch den Ältestenrat geregelt.


§ 18



Mit dem Reisekostenpauschale sind, unbeschadet der in § 17 Abs. 1 und § 19 getroffenen Regelungen, alle Kosten, die den Mitgliedern des Bundestages für Fahrten im Wahlkreis entstehen, abgegolten.


§ 19



(1) Dienstreisen von Mitgliedern des Bundestages bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten.

(2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder durch das Tagegeldpauschale als abgegolten. Die Mitglieder erhalten jedoch in entsprechender Anwendung des § 10 des Bundesreisekostengesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133) Übernachtungsgeld nach Stufe E.

(3) Bei Auslandsdienstreisen erhalten die Mitglieder Tagegelder in Höhe der Stufe E der Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen der Beamten sowie die Fahrkosten I. Klasse von der Bundesgrenze bis zum Tagungsort und zurück. Für die Mitglieder der Beratenden Versammlung des Europarates und der Versammlung der Westeuropäischen Union setzt der Ältestenrat des Bundestages die Reisekostenvergütung fest.

(4) Weist ein Mitglied des Bundestages anläßlich einer auswärtigen amtlichen Tätigkeit einen außergewöhnlichen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird eine Entschädigung in Höhe des unvermeidbaren Mehrbetrages gewährt.

(5) Auf Antrag werden bei Auslandsdienstreisen die Kosten für die Benutzung von Flugzeugen und Schlafwagen erstattet. Die Höhe der Flugkosten ist bei Auslandsdienstreisen und bei Dienstreisen nach Berlin der äußerste Betrag, der für Fahrkosten erstattet wird. Bei Schiffsreisen ins Ausland werden die Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen der Beamten sinngemäß angewandt.