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§ 3 - Mykotoxin-Höchstmengenverordnung (MHmV)

§ 3 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von unverarbeiteten Erzeugnissen und Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten



(1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die dort für sie festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben von Lebensmitteln getrennt gehalten werden.

(2) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die für sie dort festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstmengenüberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Hinweis "Ware mit überhöhtem Mykotoxingehalt - Nicht an Verbraucher abgeben" gemäß Absatz 3 Satz 1 kenntlich gemacht werden. Bei Erzeugnissen, die einer Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterzogen werden sollen, kann das Kenntlichmachen nach Satz 1 auch mit dem Hinweis "Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um den Mykotoxingehalt zu reduzieren." erfolgen.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung loser Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Im Falle der Abgabe müssen die Angaben zusätzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden.





 

Frühere Fassungen von § 3 MHmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 17 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 MHmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MHmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MHmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MHmV Straftaten (vom 07.03.2006)
... und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer ein Erzeugnis 1. entgegen § 3 Abs. 1 nicht getrennt hält oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht, nicht ... 1. entgegen § 3 Abs. 1 nicht getrennt hält oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder ...
Anlage 1 MHmV (zu §§ 2 und 3)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 17 LMuTÄndV Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
... vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Endverbraucher" durch das Wort „Verbraucher" ...