(1) Nach §
58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
2 Abs. 1 ein Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet.
- 1.
- entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 oder mit Artikel 4 Abs. 1, ein Lebensmittel oder ein Verarbeitungserzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
- 2.
- entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet wird oder
- 3.
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b ein Erzeugnis, das einem unter Anhang I Nr. 2.1.1.1, 2.1.2.1, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1 oder 2.2.2 festgesetzten Höchstgehalt nicht genügt, als Zutat bei der Herstellung eines anderen Lebensmittels verwendet wird.
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht.
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Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444