Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 27 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 27 Veröffentlichung von Kundeninformationen



(1) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben allgemeine Informationen für Endkunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen. Hierzu zählen Informationen über Zugang, Nutzungs- und Lieferbedingungen, das Recht des Kunden, der Eintragung seiner Daten in Teilnehmerverzeichnisse ganz oder teilweise zu widersprechen sowie Entgelte sowie beim Angebot von Sprachtelefondienst Angaben über die Qualitätskennwerte nach § 32. Satz 1 ist erfüllt, wenn diese Angaben im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden und in den Geschäftsstellen der Anbieter für den Kunden bereitgehalten werden. Erfolgt die Veröffentlichung der Kundeninformationen an anderer Stelle, hat der Anbieter die Fundstelle umgehend der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen Hinweis auf die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.

(2) Anbieter von Zugängen zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus die technischen Merkmale der Schnittstellen nach Maßgabe des Anhangs zu § 27 Abs. 2 entsprechend Absatz 1 zu veröffentlichen. Änderungen bestehender oder Einführung neuer Schnittstellenspezifikationen sind drei Monate vor ihrer Einführung zu veröffentlichen.

(3) Marktbeherrschende Anbieter von Übertragungswegen haben über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus Informationen über technische Merkmale, üblicherweise erreichte Qualitätsmerkmale, sowie die Bedingungen für die Anschließung von Endeinrichtungen in einer mit Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. EG Nr. L 165 S. 27) in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld (ABl. EG Nr. L 295, S. 23) übereinstimmenden Form entsprechend Absatz 1 zu veröffentlichen.

(4) Die allgemeinen Informationen für Endkunden über allgemeine Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen müssen Angaben über die Regelbereitstellungsfrist, die Regelentstörfrist, Ausgleichsregelungen bei Leistungsstörungen sowie eine Zusammenfassung des Vorgehens zur Einleitung von Schlichtungsverfahren nach § 35 enthalten. Auf die Möglichkeit einer Benachrichtigung nach § 6 Abs. 3 ist hinzuweisen.



 

Zitierungen von § 27 TKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 TKV Veröffentlichung von Kundeninformationen
... 1 hinaus die technischen Merkmale der Schnittstellen nach Maßgabe des Anhangs zu § 27 Abs. 2 entsprechend Absatz 1 zu veröffentlichen. Änderungen bestehender oder ...
Anhang TKV zu § 27 Abs. 2 Technische Merkmale der Netzschnittstellen