Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 36 Sicherstellung des Universaldienstes
Marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst, die einen Vertragsabschluß über die Inanspruchnahme von Sprachtelefondienst oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Universaldienstleistungen ablehnen, ohne daß der Kunde auf die Leistungen verzichtet, haben dies unter Angabe der Gründe umgehend der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde trägt im Rahmen des Verfahrens zur Sicherstellung von Universaldienstleistungen dafür Sorge, daß dem Kunden die Leistungen bereitgestellt werden.
interne Verweise
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