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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

Fünfter Teil - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)


Fünfter Teil Verfahren der Regulierungsbehörde

§ 34 Verfahren bei Zugangsbeschränkung



(1) Schränkt ein marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen die Bereitstellung oder Verfügbarkeit eines Übertragungsweges ein, so kann der betroffene Kunde die Regulierungsbehörde zur Entscheidung über die Berechtigung der Zugangsbeschränkung nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der aufgrund des Telekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen anrufen. Die begründete Entscheidung der Regulierungsbehörde ist den Parteien innerhalb einer Woche nach Beschlußfassung bekannt zu geben.

(2) Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können bei Sperrung, Beendigung, wesentlicher Änderung oder Einschränkung der Verfügbarkeit von Diensten, die ihnen von marktbeherrschenden Anbietern von Sprachtelefondienstleistungen bereitgestellt werden, die Regulierungsbehörde zur Entscheidung über die Berechtigung der Beschränkung nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der aufgrund des Telekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen anrufen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich eine Übersicht über die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 in ihrem Amtsblatt.


§ 35 Schlichtung



(1) Macht der Endkunde eines Anbieters von Zugängen zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz oder eines Sprachtelefondienstanbieters die Verletzung eigener Rechte geltend, die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, kann er die Regulierungsbehörde zum Zwecke der Streitbeilegung anrufen.

(2) Die Regulierungsbehörde hört die Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung an. Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder der Feststellung der Regulierungsbehörde, daß eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. Dieses Ergebnis ist den Parteien schriftlich mitzuteilen.

(3) Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst.

(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 steht auch Kunden marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen offen.


§ 36 Sicherstellung des Universaldienstes



Marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst, die einen Vertragsabschluß über die Inanspruchnahme von Sprachtelefondienst oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Universaldienstleistungen ablehnen, ohne daß der Kunde auf die Leistungen verzichtet, haben dies unter Angabe der Gründe umgehend der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde trägt im Rahmen des Verfahrens zur Sicherstellung von Universaldienstleistungen dafür Sorge, daß dem Kunden die Leistungen bereitgestellt werden.

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