(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegen des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Wahlberechtigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Wahl. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
§ 13 VPWV Vereinfachtes Wahlverfahren ... die Wahl abweichend von den §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8 bis 10, 11 Abs. 2 und § 12 in einem vereinfachten Wahlverfahren. ...