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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben

§ 9 - Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)

V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 9 Aufstellung der Bewerberliste



(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der vorgeschlagenen Soldaten auf. Sind weniger als drei Soldaten vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer Frist von drei Tagen weitere Wahlvorschläge einzureichen.

(2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 legt der Wahlvorstand die Liste der vorgeschlagenen Soldaten dem Disziplinarvorgesetzten vor. Dieser äußert sich, ob die vorgeschlagenen Soldaten nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wählbar sind; § 8 Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen Soldaten in alphabetischer Reihenfolge (Bewerberliste) zusammen und gibt sie durch Aushang spätestens fünf Tage vor Beginn der Wahl bis zu deren Abschluß bekannt.

 
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Zitierungen von § 9 VPWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VPWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VPWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VPWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... den §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8 bis 10, 11 Abs. 2 und § 12 in einem vereinfachten Wahlverfahren. Der Disziplinarvorgesetzte ...