(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der vorgeschlagenen Soldaten auf. Sind weniger als drei Soldaten vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer Frist von drei Tagen weitere Wahlvorschläge einzureichen.
(2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 legt der Wahlvorstand die Liste der vorgeschlagenen Soldaten dem Disziplinarvorgesetzten vor. Dieser äußert sich, ob die vorgeschlagenen Soldaten nach §
2 Abs. 3 des
Soldatenbeteiligungsgesetzes wählbar sind; §
8 Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen Soldaten in alphabetischer Reihenfolge (Bewerberliste) zusammen und gibt sie durch Aushang spätestens fünf Tage vor Beginn der Wahl bis zu deren Abschluß bekannt.
§ 13 VPWV Vereinfachtes Wahlverfahren ... den §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8 bis 10, 11 Abs. 2 und § 12 in einem vereinfachten Wahlverfahren. Der Disziplinarvorgesetzte ...