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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben

§ 11 - Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)

V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 11 Stimmabgabe



(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel drei der vorgeschlagenen Bewerber bezeichnen. Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In dem Stimmzettel sind die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerberliste aufzuführen. Die Stimmzettel und Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen.

(3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge gesteckt werden können und das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

(4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

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Zitierungen von § 11 VPWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VPWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VPWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VPWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8 bis 10, 11 Abs. 2 und § 12 in einem vereinfachten Wahlverfahren. Der Disziplinarvorgesetzte setzt ...