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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben

§ 16 - Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)

V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 16 Wahlniederschrift



(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen und

3.
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind zu vermerken.