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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben

§ 17 - Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)

V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 17 Bekanntgabe der Gewählten, Aufbewahren der Wahlunterlagen



(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter unverzüglich durch dreiwöchigen Aushang bekannt. Das Ergebnis der Wahl wird dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Wahlunterlagen (Wählerliste, Wahlvorschläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Niederschrift) werden bis zum Ende der Amtszeit der Vertrauensperson aufbewahrt.