Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben
§ 18 Zuständiger Disziplinarvorgesetzter
Zuständig für die Wahrnehmung der dem Disziplinarvorgesetzten in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Wählergruppenangehörigen des Bereichs, für den die Vertrauensperson zu wählen ist.
interne Verweise§ 1 VPWV Wahlbereiche, Wählergruppen ... weiter als hundert Kilometer vom Dienstort des zuständigen Disziplinarvorgesetzten (§ 18 ) entfernt eingesetzt, kann der Bundesminister der Verteidigung für diese ...
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