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Änderung § 26d MilchAbgV vom 01.04.2006

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§ 26d MilchAbgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 26d MilchAbgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 02.03.2006 BGBl. I 510

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§ 26d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26d Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen


vorherige Änderung

 


Soweit es sich bei der nach § 26b Abs. 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 26b Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 7a. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Referenzmenge auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.