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Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 (weggefallen)





§ 2 Anwendungsbereich



Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (EG-Milchabgabenregelung).


§ 3 Zuständigkeit



Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung die Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag der Abnehmer von Milch im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Käufer), soweit er im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung Aufgaben zu erfüllen hat, zuständig.


§ 3a Betriebssitz



(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt der Ort, an dem der Erzeuger im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Milcherzeuger) die Milchkühe hält und seine sonstigen sächlichen Produktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte).

(2) Hat der Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche Schwerpunkt der Milchproduktion befindet.


Abschnitt 2 Anlieferungs-Referenzmengen

§ 4 Grundsatz



(1) Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Abgabe im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Abgabe) zu erheben ist, wird die Abgabe im Falle von Lieferungen im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm an Käufer geliefert werden und seine Anlieferungs-Referenzmenge unter Berücksichtigung seines Referenzfettgehaltes überschreiten.

(2) Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwecke der Vernichtung verlassen haben und die Vernichtung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen, die von der zuständigen Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat, die Vernichtung unter Angabe der vernichteten Milchmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 1 sind eine Durchschrift der behördlichen Anordnung, mit der die Vernichtung angeordnet wurde, und ein Nachweis, dass die Vernichtung vorgenommen wurde, beizufügen.


§ 5 Zuweisung der Anlieferungs-Referenzmengen zum 1. April 2004



(1) Die Anlieferungs-Referenzmenge eines Milcherzeugers entspricht mit Beginn des 1. April 2004 derjenigen Anlieferungs-Referenzmenge, die ihm nach den bis zum Ablauf des 31. März 2004 geltenden Vorschriften zustand.

(2) Die Zuordnung von zeitweilig übertragenen oder überlassenen Anlieferungs-Referenzmengen erfolgt nach den Bestimmungen des Übertragungs- oder Überlassungssystems für Anlieferungs-Referenzmengen in der für den jeweiligen Übertragungs- oder Überlassungsfall geltenden Fassung.


§ 5a Kürzung des Referenzfettgehaltes



Im Falle einer nach der EG-Milchabgabenregelung erforderlichen Kürzung der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte aller Milcherzeuger werden alle Referenzfettgehalte einheitlich gekürzt. Den sich aus der EG-Milchabgabenregelung ergebenden Kürzungssatz macht das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt. Die Kürzung wird durch den jeweils zuständigen Käufer berechnet und von diesem dem Milcherzeuger und dem zuständigen Hauptzollamt vor dem 1. August des Jahres, in dem die Kürzung erfolgt, unter Beifügung einer Neuberechnung des Referenzfettgehaltes und Verwendung des in § 18 Abs. 1 genannten Musters mitgeteilt.




§ 6 Verteilung von Anlieferungs-Referenzmengen durch die Länder



(1) Soweit nach dieser Verordnung oder der EG-Milchabgabenregelung Anlieferungs-Referenzmengen aus der nationalen Reserve verteilt werden können, stehen den Ländern für diesen Zweck diejenigen Anlieferungs-Referenzmengen zu, die nach dieser Verordnung zu Gunsten der jeweiligen Landesreserve eingezogen worden sind. Die Verteilung darf nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeitraumes, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die jeweilige Anlieferungs-Referenzmenge eingezogen worden ist, erfolgen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Anlieferungs-Referenzmengen werden im Falle eines Nachfrageüberhangs nach § 10a Abs. 2 den nach § 8 Abs. 2 gebildeten Verkaufsstellen zur kostenlosen Verteilung zur Verfügung gestellt. Absatz 1 Satz 2 findet auf diesen Fall keine Anwendung.


§ 7 Übertragungssystem



(1) Anlieferungs-Referenzmengen können vorbehaltlich des § 12 Abs. 2 Satz 1 flächengebunden nicht übergehen oder übertragen werden; sie können flächenungebunden nicht verkauft oder verpachtet oder durch andere Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren Rechtsfolgen übertragen werden. Anlieferungs-Referenzmengen können flächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 8 bis 11 übertragen werden oder im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergehen oder nach § 12 Abs. 3 übernommen werden.

(2) Wird ein gesamter Betrieb, der als selbständige Produktionseinheit während des in Satz 2 genannten Zeitraumes weiter für die Milcherzeugung bewirtschaftet wird, auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages oder eines Rechtsgeschäfts mit vergleichbaren Rechtsfolgen übergeben, überlassen oder zurückgewährt, können die Vertragsparteien den unmittelbaren Übergang der dem Abgebenden zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge auf den Käufer, Pächter oder Verpächter schriftlich vereinbaren. Wird die gesamte oder ein Teil der nach Satz 1 übergegangenen Anlieferungs-Referenzmenge vor Ablauf des zweiten der Übertragung nach Satz 1 folgenden Zwölfmonatszeitraumes übertragen oder überlassen, so wird diese Anlieferungs-Referenzmenge in die Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des Übergebenden oder Überlassenden befindet, eingezogen; die Berechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Übertragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. Satz 2 gilt nicht im Falle der Rückgewähr einer Anlieferungs-Referenzmenge. Die Länder können bei besonderen Härten von dem Einzug nach Satz 2 absehen. Hat der Erzeuger seinen Betriebssitz verlagert, gilt der Betrieb am neuen Betriebssitz erst nach dem Ablauf des zweiten der Betriebssitzverlagerung folgenden Zwölfmonatszeitraumes als gesamter Betrieb im Sinne von Satz 1; bis dahin ist für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle der bisherige Betriebssitz maßgebend.

(2a) Ein unmittelbarer Übergang von Anlieferungs-Referenzmenge kann zwischen Verwandten in gerader Linie oder Ehegatten schriftlich vereinbart werden.

(3) Wird ein gesamter Betrieb oder der für die Milcherzeugung genutzte Teil des Betriebs in eine neu zu gründende oder bestehende Gesellschaft übertragen, kann der unmittelbare Übergang der dem Übertragenden zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge auf die Gesellschaft schriftlich vereinbart werden, wenn sichergestellt ist, dass im Falle der Übertragung

1.
durch eine natürliche Person der Übertragende nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks bis zum Ende des zweiten der Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraumes beiträgt,

2.
durch eine Gesellschaft bis zum Ablauf der in Nummer 1 genannten Frist die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft entsprechende Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft sind oder die übertragende Gesellschaft entsprechender Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft ist.

Für die nach Satz 1 übergegangene Anlieferungs-Referenzmenge gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(3a) Sofern eine Gesellschaft aufgelöst wird oder einzelne Gesellschafter ausscheiden, können die Anlieferungs-Referenzmengen vorbehaltlich des Satzes 2 nach den für die Gesellschaft geltenden Bestimmungen flächenungebunden und unmittelbar auf den ausscheidenden Gesellschafter übertragen werden. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Frist beschränkt sich die Befugnis nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 übertragene Anlieferungs-Referenzmenge; andernfalls werden außer in Fällen von besonderer Härte diese Anlieferungs-Referenzmengen in die Reserve des Landes eingezogen, in dem sich der Betriebssitz der Gesellschaft befindet.

(4) Für die flächenungebundene Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach den Absätzen 2 bis 3a gelten § 7 Abs. 2a Satz 3 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S 535), sowie die Anlage zur Milchabgabenverordnung entsprechend.

(5) Übernehmer von Anlieferungs-Referenzmengen nach Absatz 1 Satz 2 und den Absätzen 2 bis 3a kann nur sein, wer Milcherzeuger oder der Ehegatte eines Milcherzeugers ist; das gilt nicht im Falle des Übergangs im Wege der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und im Falle der Rückgewähr eines verpachteten oder zur Nutzung eingebrachten Betriebs oder Teil eines Betriebs nach den Absätzen 2 und 3a. § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 7a Zeitweilige Überlassung der Anlieferungs-Referenzmenge im Falle getöteter oder verendeter Milchkühe



(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann der Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge

1.
bei angeordneter Tötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund des Tierseuchengesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes,

2.
im Falle des Verendens oder der Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt

während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraumes die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1.000 Kilogramm erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des Überlassenden ist geringer.

(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle

1.
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eine Ablichtung der Tötungsanordnung und ein Nachweis der erfolgten Tötung und

2.
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das Verenden oder die Nottötung

beizufügen.

(3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Berücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert der Käufer die Überlassungsvereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes und teilt die Registrierung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Hauptzollamt innerhalb von einer Woche mit. Der Mitteilung an das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen.

(4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absatzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb von drei Wochen über die Registrierung durch den Käufer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit.

(5) Im Falle einer Registrierung der Überlassungsvereinbarung erfolgt für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeuger eine Neuberechnung nach § 18 Abs. 1.

(6) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammelgenossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch entgeltlich bezieht.


§ 8 Regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen



(1) Die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 bis 3a, der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 9 bis 11 zum 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres (Übertragungstermin). Sofern der 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober auf einen Samstag oder Sonn- und Feiertag fallen, gilt als Übertragungstermin jeweils der nächstfolgende Werktag.

(2) Die Länder richten die Verkaufsstellen ein. Für jedes Land soll mindestens eine Verkaufsstelle zuständig sein; die Tätigkeit einer Verkaufsstelle kann sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstrecken. Private können nach pflichtgemäßem Ermessen als Träger einer Verkaufsstelle zugelassen werden, wenn

1.
sie oder ihre Träger repräsentative landwirtschaftliche Berufsverbände oder Organisationen sind und

2.
gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Bedenken bestehen.

Zuständig für die Zulassung des Trägers und die Beaufsichtigung der Verkaufsstelle ist die nach Landesrecht für den Sitz der Verkaufsstelle zuständige Behörde. Erstreckt sich die Tätigkeit einer Verkaufsstelle auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder. Die Verkaufsstellen erheben für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.

(3) Anlieferungs-Referenzmengen können nur innerhalb der sich aus der Anlage ergebenden Übertragungsbereiche übertragen werden. Übertragbar ist nur derjenige Teil der dem Anbieter zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, der

1.
frei ist von Verpächteransprüchen auf Rückgewähr nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung,

2.
nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, einzuziehen ist,

3.
im Falle der Übertragung zu einem anderen Termin als dem 1. April im laufenden Zwölfmonatszeitraum nicht beliefert worden ist und

4.
nicht nach § 12 Abs. 3 vom Pächter übernommen wird oder worden ist.

Anbieter kann abgesehen von besonderen Härten nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 1 Anlieferungs-Referenzmengen erworben hat.


§ 9 Angebote und Nachfragegebote



(1) Der Anbieter von Anlieferungs-Referenzmengen reicht bei der Verkaufsstelle, die für den Übertragungsbereich seines Betriebssitzes zuständig ist, spätestens

1.
bis zum 1. März eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 1. April eines Kalenderjahres,

2.
bis zum 1. Juni eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 1. Juli eines Kalenderjahres,

3.
bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 30. Oktober eines Kalenderjahres

ein schriftliches Angebot sowie die nach Satz 5 erforderlichen Nachweise ein; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist für die Bestimmung der zuständigen Verkaufsstelle maßgeblich

1.
in dem Fall, dass ein Milcherzeuger seinen Betriebssitz in einen anderen der in der Anlage aufgeführten Übertragungsbereiche verlagert hat, im laufenden und den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich,

2.
in dem Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, der Betriebssitz des Pächters, Erblassers oder der Gesellschaft.

Das Angebot muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge,

2.
den Referenzfettgehalt der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge,

3.
den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der Anbieter mindestens erzielen will,

4.
- außer im Falle der Pachtrückgabe - Name und Anschrift des Käufers, an den der Anbieter zuletzt geliefert hat,

5.
- im Falle der Pachtrückgabe - Name und Anschrift des Käufers, an den der Pächter zuletzt geliefert hat, und eine Bestätigung dieses Käufers, dass der Übergang berücksichtigt worden ist, sowie

6.
die Bankverbindung des Anbieters.

Der Anbieter darf für jeden Übertragungstermin nur ein Angebot abgeben; er ist nach Zugang bei der Verkaufsstelle an das Angebot gebunden. Dem Angebot sind beizufügen:

1.
ein Nachweis des Käufers, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 gegeben sind; maßgeblich für den Zeitpunkt der Nichtbelieferung ist jeweils das Monatsende, welches dem Datum der Erstellung des Nachweises vorangeht,

2.
ein Nachweis der für den nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Betriebssitz zuständigen Landesstelle,

a)
dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 3 gegeben sind, wobei § 7 Abs. 2a Satz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung entsprechend weiter anzuwenden ist, sowie

b)
ob und in welcher Höhe bei einer Übertragung ein Einzug nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, oder § 12 Abs. 3 Satz 6 zu erfolgen hat.

Die Verkaufsstelle teilt dem Anbieter die auf den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 genannten Standardfettgehalt umgerechnete angebotene Anlieferungs-Referenzmenge zugleich mit einer Bestätigung über den Eingang des Angebotes mit.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt für den Nachfrager von Anlieferungs-Referenzmengen mit der Maßgabe entsprechend, dass das Nachfragegebot mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1.
die Höhe der nachgefragten Anlieferungs-Referenzmenge, bezogen auf den Standardfettgehalt von 4 vom Hundert,

2.
den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der Nachfrager höchstens zu zahlen bereit ist,

3.
Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert, sowie

4.
die für den Nachfrager zuständige Landesstelle.

Dem Nachfragegebot ist eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Satz 1 Nr. 1 und 2 ergebenden Preisgebotes beizufügen, die nach Eingang der Zahlung des Nachfragers bei der Verkaufsstelle freizugeben ist. Die Verkaufsstelle erteilt dem Nachfrager eine Bestätigung über den Eingang seines Nachfragegebotes.

(3) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger ein für das Angebot und die Nachfragegebote sowie die zu erbringenden Nachweise zu verwendendes Formular bekannt machen.


§ 10 Gleichgewichtspreis



(1) Aus den für jeden Übertragungstermin eingegangenen Angeboten und Nachfragegeboten ermittelt die Verkaufsstelle innerhalb von sieben Tagen nach dem jeweiligen Übertragungstermin einen Gleichgewichtspreis. Dieser Gleichgewichtspreis dient der Festlegung derjenigen Anlieferungs-Referenzmengen, die im Rahmen des jeweiligen Übertragungstermins übertragen werden.

(2) Vor der Ermittlung des Gleichgewichtspreises werden die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen um diejenigen Abzüge, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und § 12 Abs. 3 Satz 6 im Falle von Übertragungen vorzunehmen sind, vermindert und die verbleibenden Anlieferungs-Referenzmengen auf den Standardfettgehalt von 4 vom Hundert umgerechnet.

(3) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem

1.
nach Absatz 4 ein Zwischenpreis festzustellen ist,

2.
nach Absatz 5 die in Bezug auf den festgestellten Zwischenpreis auszuscheidenden Angebote und Nachfragegebote ermittelt werden und

3.
nach Absatz 6 mit den verbleibenden Angeboten und Nachfragegeboten eine Endberechnung vorgenommen wird.

(4) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen den von den Anbietern und Nachfragern abgegebenen Preisgeboten zugeordnet werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfragegebote den höchsten Preis bildet. Anschließend werden für jede Preisstufe die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen von dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen von dem höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert und diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen von angebotenen und nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen deckungsgleich sind oder sich zwischen ihnen die geringste Differenz ergibt. Soweit sich die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis festgelegt.

(5) Alle Angebote und Nachfragegebote, die den Zwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus und sind bei der nach Absatz 6 vorzunehmenden Endberechnung nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwischenpreis 30 Eurocent unterschreitet.

(6) Mit den verbleibenden Angeboten und Nachfragegeboten wird mittels einer Endberechnung, die unter entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Absatz 4 vorzunehmen ist, der Gleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug genommene Summe von nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen übersteigt, gilt die nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 4 Satz 6 entsprechend, soweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen die gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichgewichtspreis kein Angebot vorhanden ist.

(7) Der Gleichgewichtspreis ist unverzüglich nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist auf geeignete Weise bekannt zu geben. Die Verkaufsstelle hat vor der Bekanntgabe nach Satz 1 Stillschweigen über den Inhalt der bei ihr eingegangenen Angebote und Nachfragegebote sowie den Gleichgewichtspreis zu wahren.


§ 10a Festlegung der Übertragungen



(1) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren geforderter Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die Übertragung ist zu dem in § 10 Abs. 2 festgelegten Standardfettgehalt vorzunehmen. Die nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Anbieter und Nachfrager scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus.

(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich der Mengen über die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen. Reichen die nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Mengen nicht vollständig aus, werden die zugewiesenen Mengen gleichmäßig auf die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen verteilt. Soweit ein Ausgleich nach den Sätzen 1 und 2 nicht oder nicht vollständig möglich ist, wird der Nachfrageüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.

(3) Im Falle des § 10 Abs. 6 Satz 4 werden die nach Absatz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.


§ 11 Übertragungsverfahren



(1) Die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen werden nach den Absätzen 2 bis 4 übertragen. Die nach den §§ 10 und 10a nicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen verbleiben bei den jeweiligen Anbietern.

(2) Die nach den §§ 10 und 10a ausgeschiedenen und damit im Rahmen des jeweiligen Übertragungstermins nicht zum Zuge kommenden Anbieter und Nachfrager sind von der Verkaufsstelle entsprechend zu unterrichten.

(3) Unverzüglich nach der Ermittlung des Gleichgewichtspreises teilt die Verkaufsstelle den zum Zuge gekommenen Anbietern, den für diese Anbieter zuständigen Landesstellen und demjenigen Käufer, an den der jeweilige Anbieter zuletzt geliefert hat,

1.
den Gleichgewichtspreis,

2.
die Höhe der zu übertragenden und der nicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, jeweils bezogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, und

3.
die Höhe der in § 10 Abs. 2 genannten Abzüge

mit.
Sofern der Fall einer Pachtrückgabe vorliegt, entfällt die in Satz 1 genannte Mitteilung an den Käufer.

(4) Für die zum Zuge gekommenen Anbieter erfolgt eine Neuberechnung der entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 18 Abs. 1. Die Neuberechnung ist innerhalb von 21 Tagen vorzunehmen und unverzüglich dem Anbieter, dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt, der Verkaufsstelle und der zuständigen Landesstelle mitzuteilen.

(5) Die Verkaufsstelle teilt den zum Zuge gekommenen Nachfragern

1.
den Gleichgewichtspreis,

2.
die Höhe der an ihn zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, bezogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten Standardfettgehalt, und

3.
den zu zahlenden Betrag mit.

(6) Der Nachfrager überweist den zu zahlenden Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 5 an die Verkaufsstelle. Nach Eingang der Beträge sämtlicher Nachfrager und sämtlicher nach Absatz 4 vorzunehmenden Neuberechnungen bei der Verkaufsstelle teilt die Verkaufsstelle den Nachfragern, der zuständigen Landesstelle und dem für den Nachfrager zuständigen Käufer mit, in welcher Höhe Anlieferungs-Referenzmengen auf die jeweiligen Nachfrager übertragen werden. Auf der Grundlage dieser Mitteilung erfolgt eine Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach § 18 Abs. 1. Die Neuberechnung ist dem Nachfrager und dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen. Die Verkaufsstelle überweist an die Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Beträge aller Nachfrager den für die übertragene Anlieferungs-Referenzmenge zu zahlenden Betrag.


§ 12 Behandlung laufender Pachtverträge



(1) Pachtverträge, die Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, können unbeschadet von § 7 Abs. 1 Satz 1 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert werden; das gilt auch nach Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und für die in § 7 Abs. 2a genannten Personen.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmengen zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Soweit der Verpächter weder die Voraussetzung des § 7 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt noch die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-Referenzmenge unverzüglich nach Ende des Pachtvertrages überträgt, ist diese Anlieferungs-Referenzmenge von der zuständigen Landesstelle in die in Satz 1 genannte Reserve einzuziehen, es sei denn, es liegt ein Fall besonderer Härte vor. Will der Verpächter die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-Referenzmenge im Verfahren nach den §§ 8 bis 11 übertragen, so liegt eine unverzügliche Übertragung im Sinne von Satz 2 nur vor, wenn der Verpächter beim nächstfolgenden Übertragungstermin für die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge ein Angebot gemäß § 9 Abs. 1 einreicht und bei diesem oder dem darauf folgenden Übertragungstermin nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zum Zuge kommt.

(3) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen nach Absatz 2 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages zu übernehmen (Übernahmerecht); dies gilt nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der Landesstelle gegenüber nachweist, dass er den in Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 genannten Betrag geleistet hat. Bei Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts für die nicht auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert umzurechnende Anlieferungs-Referenzmenge einen Betrag in Höhe von 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises, der an dem dem Zeitpunkt der Rückgewähr vorangegangenen Übertragungstermin ermittelt worden ist, zu zahlen; bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden, ist maßgeblich der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungstermins. Sofern sich Verpächter und Pächter einigen, kann der Pächter die Anlieferungs-Referenzmenge auch zu einem niedrigeren Preis übernehmen. Macht der Pächter von seinem Übernahmerecht Gebrauch, erfolgt kein Abzug nach Absatz 2 Satz 1. Überträgt oder überlässt der Pächter die nach Satz 3 oder Satz 4 übernommenen Anlieferungs-Referenzmengen ganz oder teilweise vor dem Ablauf des dritten der Übernahme folgenden Zwölfmonatszeitraumes, so werden 33 vom Hundert der Anlieferungs-Referenzmengen in die Reserve des Landes, in dem sich sein Betriebssitz befindet, eingezogen; die Berechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Übertragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. Satz 6 gilt nicht bei Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und bei Übertragungen an die in § 7 Abs. 2a genannten Personen. Die Länder können bei besonderen Härten von dem Einzug nach Satz 6 absehen.

(4) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 1 und das Übernahmerecht nach Absatz 3 gelten nicht, wenn

1.
Anlieferungs-Referenzmengen an einen Unterverpächter zurückgewährt werden,

2.
ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird, oder

3.
der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger im Wege der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 oder die in § 7 Abs. 2a genannten Personen nachweisen können, dass sie die Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigen.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 erfolgt der Abzug nach Absatz 2 Satz 1 für zurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmengen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Inhaber des Rückgewähranspruchs verpachtet waren und die der Pächter für die Fortsetzung seiner Milcherzeugung benötigt, es sei denn, es liegt ein Fall besonderer Härte vor.


§ 12a Scheingeschäfte, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


§ 12a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Übertragung, den Übergang und die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung, den Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen maßgebend.

(2) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die §§ 7 bis 12 nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung, den Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 zu schaffen.


§ 13 Einziehung von Anlieferungs-Referenzmengen



(1) Der Käufer teilt dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes die Inhaber von Referenzmengen mit, die auf ihre Anlieferungs-Referenzmenge während des gesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraumes keine Milch angeliefert haben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlieferungs-Referenzmengen werden zum 1. April des auf den in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalenderjahres zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des betreffenden Inhabers der Referenzmenge befindet, eingezogen. Eine Einziehung findet nicht statt, soweit der Inhaber der Referenzmenge bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger ist oder ein in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt. Satz 2 findet nur Anwendung, wenn der Inhaber der Referenzmenge die Wiederaufnahme der Milcherzeugung oder das Vorliegen eines Ausnahmefalles dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat. Eine entgeltliche Übertragung nach § 8 Abs. 1 zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen.

(3) Soweit der vormalige Inhaber der Referenzmenge bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraumes, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milcherzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf Wiederzuteilung der eingezogenen Anlieferungs-Referenzmenge bei dem in Absatz 1 genannten Hauptzollamt stellen. Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung beizufügen. Das Hauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Referenzmenge die Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Umfang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcherzeugung.


§ 14 Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen



(1) Der Käufer teilt Anlieferungs-Referenzmengen, die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer), zu. Die Zuteilung der Unterlieferungen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:

Summe der Unterlieferungen * Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers / Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.

Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 2 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmengen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 3 gilt entsprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3 Satz 1 genannten Datum bekannt werden, ist das Ergebnis der Verrechnung nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden; es sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige Angaben über seine tatsächliche Anlieferung gemacht.

(2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden konnten, sind bundesweit mit Überlieferungen zu verrechnen. Die Verrechnung nach Satz 1 wird durch den Käufer vorgenommen und erfolgt im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen. Das für den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischenden in § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach diesem Absatz zugeteilt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.




§ 15 Beförderungsdokumente



Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung während der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Anlieferung den zuständigen Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente zur Verfügung zu stellen.


§ 16 Zulassung des Käufers



(1) Käufern wird die in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die nach der EG-Milchabgabenregelung für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid.

(2) Der Milcherzeuger darf nur an einen Käufer liefern, der zugelassen ist.


§ 17 Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise



(1) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzuweisen,

1.
in den Fällen des Übergangs von Anlieferungs-Referenzmengen - außer im Falle des § 10a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 6 -, welche Anlieferungs-Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind,

2.
im Falle des § 12 Abs. 3, welche Anlieferungs-Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt er übernommen hat,

3.
im Falle des § 6 - außer im Falle des § 10a Abs. 2 Satz 1 -, in welcher Höhe ihm eine Anlieferungs-Referenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht.

(2) Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung oder der Rückgewähr eines gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils keine Anlieferungs-Referenzmenge auf den neuen Inhaber über, stellt die zuständige Landesstelle dem ursprünglichen Inhaber auf Antrag hierüber eine mit Gründen versehene Bescheinigung aus.

(3) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat sich der Milcherzeuger außer in den Fällen der §§ 8 bis 11 von dem Käufer, bei dem die auf ihn übergegangene Anlieferungs-Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde, bestätigen zu lassen, dass er den Übergang berücksichtigt.

(4) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, dass er den Wechsel berücksichtigt.

(5) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 4 vorliegen. Er hat diese zehn Jahre aufzubewahren.


§ 18 Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge



(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut, teilt er dies innerhalb eines Monats nach dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster dem Milcherzeuger und dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mit.

(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen Angaben mit.

(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger gewünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Eine für die Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach Maßgabe dieser Verordnung erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesstelle kann mit diesem Antrag nicht ersetzt oder angegriffen werden.


§ 19 Erhebung der Abgabe



(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den nach der EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabebetrag von dem Entgelt für die Lieferung des vierten Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Anlieferungs-Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über

1.
die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen,

2.
die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a)
von Erzeugern mit Anlieferungs-Referenzmengen und

b)
von Erzeugern ohne Anlieferungs-Referenzmengen

erfolgt sind,

3.
den durchschnittlichen gewogenen

a)
Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,

b)
Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,

4.
die Summen aller nach Anwendung des § 14 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.

Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.

(4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:

1.
Name und Anschrift des Milcherzeugers,

2.
die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenzfettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegt sind,

3.
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

4.
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

5.
die Höhe der Über- oder Unterschreitung der Anlieferungs-Referenzmenge,

6.
getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls jeweils nach § 14 Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen sowie

7.
den Abgabebetrag.

Der Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1.
die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,

2.
die Zahl der Erzeuger, denen nach § 14 Abs. 1 und 2 Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt worden sind, sowie die Summe der insoweit zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen,

3.
die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie

4.
die Summe der abzuführenden Abgaben.

Das Bundesministerium der Finanzen kann für das Deckblatt nach Satz 2 ein Muster bekannt geben; soweit ein Muster bekannt gegeben wird, ist dieses zu verwenden.

(5) Der Abgabebetrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bundeskasse Kiel abzuführen.

(6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Satz 1 übermittelt werden und seine Anlieferungs-Referenzmenge betreffen.




§ 20 Mehrere Käufer



(1) Liefert der Milcherzeuger Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der Bestimmung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuweisen; soweit er solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.


Abschnitt 3 Direktverkauf

§ 21 Grundsatz



Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Abgabe zu erheben ist, wird die Abgabe im Falle eines Direktverkaufs im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Direktverkauf) von jedem Milcherzeuger für die Milch- und anderen Milcherzeugnismengen erhoben, die von ihm direkt verkauft werden und seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.


§ 22 Zuweisung der Direktverkaufs-Referenzmengen zum 1. April 2004



Die Direktverkaufs-Referenzmenge eines Milcherzeugers entspricht mit Beginn des 1. April 2004 derjenigen Direktverkaufs-Referenzmenge, die ihm nach den bis zum Ablauf des 31. März 2004 geltenden Vorschriften zustand.


§ 22a Entsprechende Anwendbarkeit



§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie die §§ 7, 7a, 12, 12a, 13 und 17 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Übertragung nach den §§ 8 bis 11 nicht zulässig ist.


§ 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



Jeder Milcherzeuger, der einen Direktverkauf vornimmt, (Direktverkäufer) hat

1.
täglich Aufzeichnungen über die von ihm erzeugten und vermarkteten Milch- und anderen Milcherzeugnismengen vorzunehmen und

2.
die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des sechsten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.


§ 24 Erhebung der Abgabe



Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach der EG-Milchabgabenregelung abzugeben hat, muss dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen. Nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugeteilt werden; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Abgabebetrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bundeskasse Kiel abzuführen.


Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 25 Äquivalenzmengen für Käse



Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse werden wie folgt festgesetzt:

Hartkäse 12,20 kg

Schnittkäse bis 40% Fett i. Tr. 12,30 kg

Schnittkäse ab 45% Fett i. Tr. 10,60 kg

Halbfester Schnittkäse bis 45% Fett i. Tr. 8,90 kg

Halbfester Schnittkäse ab 50% Fett i. Tr. 8,40 kg

Weichkäse bis 45% Fett i. Tr. 8,80 kg

Weichkäse ab 50% Fett i. Tr. 7,70 kg

Frischkäse bis 10% Fett i. Tr. 5,60 kg

Frischkäse ab 20% Fett i. Tr. 4,40 kg.

Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenzmengenberechnung.


§ 26 Überschreitung der einzelstaatlichen Referenzmenge



Die Referenzmengen werden angepasst, sobald sich abzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland die ihr nach der EG-Milchabgabenregelung zugewiesene einzelstaatliche Referenzmenge überschreitet.


§ 26a Umwandlung von Referenzmengen



(1) Anträge auf Umwandlung von Referenzmengen sind bei dem für den Betrieb des Milcherzeugers zuständigen Hauptzollamt schriftlich spätestens vor Ablauf eines Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:

1.
Name und Anschrift des Milcherzeugers,

2.
die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen oder Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.
die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.
die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

Dem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung der Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Bescheinigung des Käufers über die Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen. Verfügt der Milcherzeuger nur über eine Anlieferungs-Referenzmenge oder eine Direktverkaufs-Referenzmenge, ist nur der Bescheid oder die Bescheinigung beizufügen.

(2) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhalten der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift des Bescheides.


§ 26b Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09



(1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.

(2) Tritt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 als Übertragungstermin an die Stelle des 1. April der nächstfolgende Werktag, gilt für die zu diesem Übertragungstermin übertragenen Referenzmengen dieser Werktag als Stichtag im Sinne des Absatzes 1.

(3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres

1.
Milch erzeugen und vermarkten oder

2.
auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmengen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreserve.




§ 26c Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 26b



(1) Die von einer Erhöhung nach § 26b Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 18 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

1.
im Falle des § 26b Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen der zuständige Käufer und

2.
in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt

vor.




§ 26d Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen



Soweit es sich bei der nach § 26b Abs. 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 26b Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 7a. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Referenzmenge auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.




§ 27 Mitwirkungs-, Duldungs- und Aufzeichnungspflichten



(1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer und die Milcherzeuger einschließlich ihrer jeweiligen Beauftragten sowie die Verkaufsstellen den zuständigen Stellen das Betreten des Betriebes während der üblichen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.

(2) Die Verkaufsstellen führen unverzüglich für jeden Übertragungstermin Aufzeichnungen über

1.
sämtliche eingegangenen Angebote und Nachfragegebote einschließlich der in § 9 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Angaben,

2.
die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager einschließlich der nach § 11 Abs. 3, 5 und 6 gemachten Angaben,

3.
über die nach § 10a Abs. 1 Satz 3 nicht zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager,

4.
die nach § 10 erfolgte Gleichgewichtspreisermittlung,

5.
die nach § 10a Abs. 2 vorgenommenen Kürzungen,

6.
die nach § 10a Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen und

7.
die nach § 10a Abs. 3 vorgenommenen Kürzungen.

Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu erstellen waren. Die zuständige Oberfinanzdirektion sowie die zuständige Landesstelle erhalten Durchschriften der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen.


§ 28 Mitteilungen der Länder



Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes

1.
die bei ihnen zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes vorhandenen Reserven,

2.
die Höhe der von ihnen in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach den jeweiligen Vorschriften über den vorgenommenen Einzug,

3.
die Höhe der nach § 6 verteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach dem jeweiligen Verteilungskriterium,

mit.


§ 28a Übergangsregelung



(1) Die Durchführung der Zusatzabgabenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraumes, der am 31. März 2004 endet, erfolgt mit Ausnahme der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit Referenzmenge auf Grund anhängiger Verfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die bisherigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Die §§ 14 und 19 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung sind auf Unter- und Überlieferungen vor dem am 1. April 2006 beginnenden Zwölfmonatszeitraum weiter anzuwenden.




§ 29 Übergangsvorschrift für Milcherzeuger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet



(1) Für die im 16. Zwölfmonatszeitraum nach § 16e Abs. 1a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung eingezogenen Referenzmengen gelten § 16e Abs. 1b und § 16h Abs. 1 Nr. 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung im 17. Zwölfmonatszeitraum fort.

(2) Für die Auflösung Volkseigener Güter gilt § 16e Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung fort.


§ 29a Ordnungswidrigkeit



Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 Milch anliefert.


§ 30 Aufhebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung



Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), wird aufgehoben, soweit nicht in dieser Verordnung die Fortgeltung einzelner Regelungen bestimmt ist.


§ 31 (Inkrafttreten)





Anlage (zu § 8 Abs. 2 und 3) Übertragungsbereiche



1.
Baden-Württemberg
a)
Regierungsbezirk Freiburg
b)
Regierungsbezirk Karlsruhe
c)
Regierungsbezirk Stuttgart
d)
Regierungsbezirk Tübingen

2.
Bayern
a)
Regierungsbezirk Oberbayern
b)
Regierungsbezirk Niederbayern
c)
Regierungsbezirk Oberpfalz
d)
Regierungsbezirk Oberfranken
e)
Regierungsbezirk Mittelfranken
f)
Regierungsbezirk Unterfranken
g)
Regierungsbezirk Schwaben

3.
Brandenburg und Berlin

4.
Hessen

5.
Mecklenburg-Vorpommern

6.
Niedersachsen und Bremen

7.
Nordrhein-Westfalen

8.
Rheinland-Pfalz und Saarland

9.
Sachsen

10.
Sachsen-Anhalt

11.
Schleswig-Holstein und Hamburg

12.
Thüringen.