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§ 2 - Leistungsbezügeverordnung UniBw (UniBwLeistBV)

V. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3504; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 39 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 2032-1-32 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Leistungsbezüge



Leistungsbezüge werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vergeben

1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge),

2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) und

3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung oder der Leitung der Universität (Funktions-Leistungsbezüge).