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§ 36 - Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 36 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten



(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes sonst ernstlich gefährdet wäre. 2Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 21a, 21b und 22. 3Ausnahmen von dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.

(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist zu befristen.





 

Frühere Fassungen von § 36 Vorläufiges Tabakgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 61 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 13.07.2010Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
vom 06.07.2010 BGBl. I S. 848
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 3a Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855
aktuellvor 25.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 Vorläufiges Tabakgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 LMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
B. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 258
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 3a BMELVBBG Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... 16 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 32 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Arbeit" durch die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 61 10. ZustAnpV Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 4. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
G. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 848
Artikel 1 2. LMBGÄndG Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse." 4. In § 36 Absatz 1 Satz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „des § 22" jeweils ...