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Änderung § 36 Vorläufiges Tabakgesetz vom 25.04.2006

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 36 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 61 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote des § 22. Ausnahmen von dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes sonst ernstlich gefährdet wäre. 2 Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 21a, 21b und 22. 3 Ausnahmen von dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.

(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist zu befristen.




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