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§ 47b - Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 47b Vorübergehende Verbringungsverbote


§ 47b wird in 1 Vorschrift zitiert

Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn

1.
die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu ermächtigt worden sind und dies das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat oder

2.
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, daß die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden.



 

Zitierungen von § 47b Vorläufiges Tabakgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47b LMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 LMBG Ordnungswidrigkeiten
... Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47b oder § 48 Abs. 1 Nr. 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer ...