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Änderung § 60 Vorläufiges Tabakgesetz vom 15.12.2010

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§ 60 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 60 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.05.2016) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Ermächtigungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 56 Abs. 1 oder § 57 zu ahnden sind oder

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 geahndet werden können.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.05.2016)