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Änderung § 46a Vorläufiges Tabakgesetz vom 15.12.2010

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§ 46a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 46a n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 46a Gebühren


(1) Für nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorzunehmende Amtshandlungen, die

1. in die Zuständigkeit der Länder fallen,

2. über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind,

(Text neue Fassung)

3. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich sind,

werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.

vorherige Änderung

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind nach Maßgabe der von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte zu bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden.



(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind nach Maßgabe der von den Organen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte zu bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden.


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