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Änderung § 46b Vorläufiges Tabakgesetz vom 15.12.2010

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§ 46b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 46b n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht


(Text neue Fassung)

§ 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht


vorherige Änderung

Die §§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die Überwachung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, die in diesem Gesetz geregelte Sachbereiche betreffen.



Die §§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die Überwachung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unterliegen, die in diesem Gesetz geregelte Sachbereiche betreffen.