Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44 Vorläufiges Tabakgesetz vom 25.04.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3a BMELVBBG am 25. April 2006 und Änderungshistorie des LMBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 44 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 44 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G v 13.04.2006 BGBl. I 855

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1. Vorschriften über

a) die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Untersuchungsanstalten,

b) die Voraussetzungen für die Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind,

zu erlassen;

2. Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes zu erlassen und die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von bestimmten Bedarfsgegenständen vom Ergebnis der Stichprobenuntersuchung dieser Partie abhängig zu machen.

vorherige Änderung

(2) (weggefallen)



 

Anzeige