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Änderung § 31a RennwLottDV vom 17.12.2020

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§ 31a RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2020 geltenden Fassung
§ 31a RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
(Textabschnitt unverändert)

§ 31a


(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzumelden:

Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.

(2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). 2 Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter eigenhändig unterschrieben sein. 3 Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). 2 Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter oder seinem steuerlicher Beauftragter eigenhändig unterschrieben sein. 3 Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

(4) Enthält der anzumeldende Steuerbetrag Sportwettensteuer, die auf im Inland durchgeführte Pferderennen entfällt, hat der Steuerpflichtige als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der die Steuerbeträge, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Ort des Pferderennens, ersichtlich sind (§ 16 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes).



 
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