Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31a RennwLottDV vom 01.07.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31a RennwLottDV, alle Änderungen durch Artikel 2 SportWettG am 1. Juli 2012 und Änderungshistorie des RennwLottDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31a RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 31a RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31a


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wer Oddset-Wetten veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens am dreißigsten Tag nach dem Empfang der behördlichen Genehmigung schriftlich anzumelden:

Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebes.

(Text neue Fassung)

(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzumelden:

Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.

(2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen.

vorherige Änderung

(3) Der Veranstalter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter eigenhändig unterschrieben sein. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.



(3) 1 Der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). 2 Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter eigenhändig unterschrieben sein. 3 Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)