(1)
1Der Spieleinsatz nach
§ 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.
2Das gleiche gilt für erlassene Teilnahmeentgelte.
(2) Werden vom Spieler geleistete Geldbeträge, mit denen der Spieler am Spiel teilnimmt, in besonderes Spielgeld umgewandelt, bestimmt sich der Betrag den der Spieler bei Teilnahme am Spiel zur Verfügung hat, nicht nach der Höhe dieses besonderen Spielgeldes, sondern nach der Höhe des entsprechenden, zugrundeliegenden geleisteten Geldbetrages.
(1) In den Fällen des
§ 46 Satz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort dort, wo der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig davon, wo der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen vornimmt.
(2)
1In den Fällen des
§ 46 Satz 2 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des
Rennwett- und Lotteriegesetzes belegen, wenn der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des
Rennwett- und Lotteriegesetzes vornimmt.
2Maßgeblich für die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der physischen Anwesenheit des Spielers.
3Sofern der Veranstalter den Ort der physischen Anwesenheit des Spielers nicht feststellen kann, gilt der Wohnsitz des Spielers als Veranstaltungsort.
4Dies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B. Server) vorhält.
(3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Spielvertrages in jedweder Form vorgenommen werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form.
(1)
1Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2§ 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(2)
1Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
2Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des
Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Sitz hat.
(4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Online-Pokersteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.
- 1.
- Name,
- 2.
- Gewerbe,
- 3.
- Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,
- 4.
- Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und
- 5.
- Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.
(2) Bei der Zahlung der Online-Pokersteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.
(3) Wird die Online-Pokersteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die
Kleinbetragsverordnung zu beachten.
(1) In den
§§ 9,
17,
27,
37 und
47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als geleisteter Wetteinsatz, als geleistetes Teilnahmeentgelt oder als Spieleinsatz jeweils abzüglich der Steuer definiert. Bei dem geleisteten Wetteinsatz, dem geleisteten Teilnahmeentgelt oder dem Spieleinsatz handelt es sich um einen Bruttowert, aus dem die nach dem
Rennwett- und Lotteriegesetz geschuldete Steuer herauszurechnen ist.
(2) Die jeweilige Steuer ist nach folgender Formel zu berechnen:
Steuerbetrag = Bruttowert x Steuersatz / (100 + Steuersatz)