(1) Textilerzeugnisse sind
- 1.
- zu mindestens achtzig vom Hundert ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellte
- a)
- Waren;
- b)
- Bezugstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen;
- c)
- Teile von Matratzen und Campingartikeln;
- d)
- der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen;
- 2.
- mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem gewöhnlichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht (Nutzschicht) die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt;
- 3.
- in andere Waren eingearbeitete, bestehende Rohstoffen textilen aus Teile, die mit Angaben über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind.
(2) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der Anlage
1 Nr. 16 bis 38 genannten Fasern hergestellt werden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder des Schlauchs in gefalteter, abgeflachter, gepreßter oder gedrehter Form oder, bei nicht einheitlicher Breite, die Durchschnittsbreite.
(3) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen an andere.