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§ 2 - Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.08.1986 BGBl. I S. 1285; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 2



(1) Textilerzeugnisse sind

1.
zu mindestens achtzig vom Hundert ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellte

a)
Waren;

b)
Bezugstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen;

c)
Teile von Matratzen und Campingartikeln;

d)
der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen;

2.
mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem gewöhnlichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht (Nutzschicht) die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt;

3.
in andere Waren eingearbeitete, aus textilen Rohstoffen bestehende Teile, die mit Angaben über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind.

(2) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der Anlage 1 Nr. 16 bis 38 genannten Fasern hergestellt werden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder des Schlauchs in gefalteter, abgeflachter, gepreßter oder gedrehter Form oder, bei nicht einheitlicher Breite, die Durchschnittsbreite.

(3) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen an andere.



 

Zitierungen von § 2 Textilkennzeichnungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TextilKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TextilKennzG (vom 08.09.2015)
... berechnen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Berechnung des Gewichts nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und ...