§ 13
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Verfahren der Probeentnahme und der quantitativen Analyse von Textilfasergemischen festzulegen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Vereinfachung oder der sonstigen Verbesserung der Nachprüfung der Rohstoffgehaltsangaben dient;
- 2.
- zu bestimmen, in welchem Umfang Fettstoffe, Bindemittel, Beschwerungen, Appreturen, Imprägniermittel und sonstige Mittel textiler Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilfsmittel in Textilerzeugnissen enthalten sein dürfen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und dem Schutz des Verbrauchers dient;
- 3.
- die Anpassungen dieses Gesetzes vorzunehmen, die bei Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Portugals und des Königreichs Spanien zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnErste Analysenverordnung
V. v. 20.12.1973 BGBl. 1974 I S. 33; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Eingangsformel 1. AnalyseV ... Grund des § 13 Nr. 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1972 ...
Zweite Analysenverordnung
V. v. 29.07.1974 BGBl. I S. 1609; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Eingangsformel 2. AnalyseV ... Grund des § 13 Nr. 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1972 ...
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