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Anlage 4 - Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.08.1986 BGBl. I S. 1285; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Anlage 4 Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 3)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Scheuertücher

2.
Putztücher

3.
Bordüren und Besatz

4.
Borten

5.
Gürtel

6.
Hosenträger

7.
Strumpf- und Sockenhalter

8.
Schnürsenkel

9.
Bänder

10.
Gummielastische Bänder

11.
Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft

12.
Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Nummer 38 der Anlage 3 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (z.B. Rolle)

13.
Deckchen

14.
Taschentücher

15.
Haarnetze

16.
Krawatten und Fliegen, für Kinder

17.
Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe

18.
Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht überschreitet

19.
Gurte für Vorhänge und Jalousien.

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Zitierungen von Anlage 4 Textilkennzeichnungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 TextilKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TextilKennzG (vom 08.09.2015)
... nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gekennzeichnet sein. (3) Die in Anlage 4 aufgeführten Textilerzeugnisse dürfen zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten ... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Anlagen 3 und 4 Arten und Gruppen von Textilerzeugnissen aufzunehmen oder zu streichen, sofern dies zur ...