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Änderung § 7 Textilkennzeichnungsgesetz vom 08.09.2015

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 354 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.02.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(1) Bei Angabe der Gewichtsanteile sind die im Verlauf des Herstellungsprozesses eintretenden Veränderungen im Gewicht der verwendeten textilen Rohstoffe im Rahmen der hierfür bekannten Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Bei einem zur Abgabe an den letzten Verbraucher bestimmten Textilerzeugnis ist eine ausreichende Berücksichtigung im Sinne des Satzes 1 anzunehmen, wenn die Abweichungen der angegebenen von den tatsächlichen Gewichtsanteilen nicht mehr als drei vom Hundert betragen. Diese Toleranz findet auch Anwendung auf die Berechnung des Wollanteils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie auf die Festlegung der Reihenfolge bei denjenigen Fasern, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 in absteigender Folge ihres Gewichts ohne Angabe der Vomhundertsätze aufgezählt werden. Fremdfasern im Sinne des Absatzes 3 sind bei Ermittlung der zulässigen Herstellungstoleranzen nicht zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Angabe eines Vomhundertsatzes zu bestimmen, in welchen Fällen über Absatz 1 Satz 2 hinaus eine ausreichende Berücksichtigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anzunehmen ist, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist sowie dem Schutz des Verbrauchers oder der Vereinfachung oder sonstigen Verbesserung der Messung dient.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Angabe eines Vomhundertsatzes zu bestimmen, in welchen Fällen über Absatz 1 Satz 2 hinaus eine ausreichende Berücksichtigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anzunehmen ist, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist sowie dem Schutz des Verbrauchers oder der Vereinfachung oder sonstigen Verbesserung der Messung dient.

(3) Ein Anteil bis zu zwei vom Hundert an Fasern, die in der Rohstoffgehaltsangabe nicht genannt sind, ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Bei im Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz fünf vom Hundert. Bei Erzeugnissen, deren Rohstoffgehaltsangabe die Bezeichnung 'Schurwolle' enthält, beträgt dieser Satz 0,3 vom Hundert, auch wenn sie im Streichverfahren hergestellt worden sind.

(4) 1. Bei der Analyse werden die in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Toleranzen getrennt berechnet. Ein Zusammenzählen ist nur dann zulässig, wenn feststeht, daß die bei der Anwendung der Toleranz nach Absatz 3 durch die Analyse festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der in der Rohstoffgehaltsangabe aufgeführten Fasern.

2. Für besondere Erzeugnisse, deren Herstellungsverfahren höhere Abweichungen erfordern als in den Absätzen 1 und 3 angegeben, sind höhere Toleranzen nur in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Nachweis durch den Hersteller zulässig.

3. Absatz 4 findet keine Anwendung auf Absatz 3 letzter Satz.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.02.2016)