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Synopse aller Änderungen des Textilkennzeichnungsgesetz am 01.09.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2013 durch Artikel 2 des AWRModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TextilKennzG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Textilerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur

1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. eingeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht

(Text neue Fassung)

2. eingeführt (§ 2 Absatz 11 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht

werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht.

(2) Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Tätigkeit von Genossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sie nicht gewerbsmäßig betrieben wird.



§ 11


(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden

1. auf Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bearbeitung durch Heimarbeiter oder sonstige im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende diesen Personen oder von ihnen ihren Auftraggebern übergeben werden, und

2. auf Textilerzeugnisse und zu deren Herstellung bestimmte Vorerzeugnisse, die

vorherige Änderung

a) ausgeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,

b) zum Zwecke der Durchfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,



a) ausgeführt (§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,

b) zum Zwecke der Durchfuhr (§ 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,

c) zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder Zollaufschublagern eingeführt werden,

d) zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung und Wiederausfuhr eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.

(2) Die in Anlage 3 aufgeführten Textilerzeugnisse brauchen nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu werden; auch bei den zu ihrer Herstellung bestimmten Vorerzeugnissen brauchen Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe nicht angegeben zu werden. Wird bei diesen Erzeugnissen jedoch eine Angabe über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe gemacht oder werden Marken oder Unternehmensbezeichnungen verwendet, die eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen Bezeichnungen oder Angaben, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, oder damit verwechselbare Bezeichnungen enthalten, so müssen die Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gekennzeichnet sein.

(3) Die in Anlage 4 aufgeführten Textilerzeugnisse dürfen zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, ohne mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu sein, wenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe auf andere Weise kenntlich gemacht wird. Werden diese Erzeugnisse an letzte Verbraucher gesandt, so genügt es, wenn Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, die zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen gezeigt werden, mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Anlagen 3 und 4 Arten und Gruppen von Textilerzeugnissen aufzunehmen oder zu streichen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist sowie dem Schutze des Verbrauchers und der Vereinfachung des Warenverkehrs entspricht.