(1a) Die nach
§ 6 Absatz 1,
§ 6a Absatz 1 oder
§ 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 und 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom 30. April 2020 über die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den Artikeln 62 und 66 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 46) genannt wird.
(1b) Abweichend von Absatz 1 ist eine nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung, die sich auf eine Parzelle bezieht, auf der die Rodung vorgenommen worden ist, innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen.
(2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach
§ 7c Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2425
G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Artikel 1 11. WeinGÄndG ... 1 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2026" ersetzt. 3b. § 7d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 62 ... 3b Absatz 3 Satz 1," gestrichen. b) In Nummer 5 werden die Wörter „ § 7d Absatz 1 oder 1a" durch die Wörter „7d Absatz 1, 1a oder 1b" ersetzt. 5. In ...
Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942