§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit
- 1.
- dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist oder
- 2.
- nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere der für den Weinsektor geltenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden.
(1a) Ferner regelt dieses Gesetz die Durchführung von Fördermaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der
§§ 4 bis 12 und der
§§ 29 und
30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von
- 1.
- Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnissen bestimmt sind,
- 2.
- Traubensaft,
- 3.
- konzentriertem Traubensaft und
- 4.
- Weinessig.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Artikel 1 11. WeinGÄndG ... 3b Durchführung des GAP-Strategieplans; Ermächtigungen". 2. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ferner regelt dieses Gesetz die ... Wein Vorschriften zu erlassen 1. zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der in § 1 Absatz 1a bezeichneten Fördermaßnahmen, 2. über das jeweils zugehörige ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG ... „§ 23a Verwendung mehrerer Bezeichnungen". 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 1a Geltungsbestimmung". ... 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten". 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Geltungsbestimmung ...
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