§ 8b - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 8b (aufgehoben)


§ 8b hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes G. v. 19. Januar 2009 BGBl. I S. 63 m.W.v. 24. Januar 2009

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Frühere Fassungen von § 8b Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.01.2009Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 19.01.2009 BGBl. I S. 63
aktuell vorher 24.05.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753
aktuellvor 24.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8b Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8b WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WeinG Zweck (vom 28.10.2023)
... ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... 3a Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2, den §§ 8b , 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, den §§ 14, 15, 16 Abs. 1a, 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5, ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... § 50 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 5 Satz 1, § 8b ," durch die Angabe „§ 3b Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5 ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 19.01.2009 BGBl. I S. 63
Artikel 1 4. WeinGÄndG
... Form § 3b Stützungsprogramm". b) Die den § 8b betreffende Zeile wird gestrichen. c) Die den § 55 betreffende Zeile wird wie ... die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse." 3. § 8b wird aufgehoben. 4. § 55 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:  ...


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